Anfrage Afrikanische Schweinepest Folgen Jagdausübungsberechtigter

in #deutsch5 years ago

Sehr geehrtes Veterinäramt und Umweltamt,

ich möchte als Jagdgenosse in ..... sie bitten folgenden Sachverhalt zu klären und unbedingt zu prüfen.

Bei der Auswertung und Prüfung der Anordnung 556/18 Bundesanzeiger zur Afrikanischen Schweinepest vom 06.11.2018 vom Bundesrat veröffentlicht, ist mir mit der Änderung des Schweinepestgesetz folgender Sachverhalt aufgefallen.

Bei der Anordnung 556/18 steht unter Punkt C „keine Alternative“ sowie unter Punkt E ein Zeitraum von 6 Monaten der sich auf Punkt E1 bezieht mit einen Suchaufwand alleine von 19200 Stunden in 6 Monaten bei Ausbruch der ASP und das definitiv auf Jahre was auch in Punkt E vermerkt ist und zwar für den Jagdausübungsberechtigten.
Ohne Auflagen zur Jagd und Hygienemassnahmen zur Bekämpfung.

Das sind dann 38.400 Stunden auf eine Kernzone von 3000ha gerechnet (Ergebnis aus der Auswertung der Bundesweiten Übungen zur ASP ) und das nur mit einem 9,35 Euro Mindestlohn gerechnet auf ein Jahr ergibt einen Aufwand für den Jagdausübungsberechtigten von 119,68 Euro / ha und das definitiv auf Jahre!!!
Dazu kommt der Entsorgungsaufwand alles Wildes und ein massiver Hygieneaufwand der zu erfüllen ist und das alles per Zwang vom Amt.

Der Kreis hat hier schon alle Vorbereitungen treffen müssen um in Fall des Ausbruches die Anordnung sofort umsetzen zu können, da die Einstufung eines Ausbruches als sehr Hoch eingestuft vorliegt.

Folgendes ist hiermit aus der Verordnung und dem Schweinepestgesetz abzuleiten:

  1. Massive Kosten für den Jagdausübungsberechtigten = ( Pächter oder Grundeigentümer ) und damit ein relevanter Vertragspunkt eines Jagdpachtvertrages.
  2. Eine zivilrechtliche Lösung im Jagdpachtvertrag die den Pächter entlastet geht immer zu Kosten der Grundeigentümer.
  3. Einen vertragliche Regelung gegen die Anordnung 556/18 ASP zu beschließen ist nicht möglich da es laut Anordnung Punkt C keine Alternative gibt, deshalb ist eine zivilrechtliche Vereinbarung niemals rechtskräftig und behindern oder blockieren sogar die Anordnung, was durch die Anordnung ausgeschlossen ist.
  4. Eine zivilrechtlich Regelung ist also nicht möglich im Seuchenfall und niemals rechtswirksam, außer der Pächter wurde über die Kosten und Pflichten schriftlich aufgeklärt und akzeptiert diese per Unterschrift dokumentiert, da diese Aufwendungen unverhältnismäßig Hoch sind und in der Kern sowie auch in der Pufferzone bei ASP anfallen werden zwingend.
  5. Hier muss sogar im vollen Umfang aufgeklärt worden sein im Vertrag, den sonst entsteht eine Vorteilsnahme der Grundeigentümer gegenüber dem Pächter und das wäre ohne Aufklärung wohl arglistig bei den Aufwendungen.

Fazit:
Eine vertragliche Regelung im Pachtvertrag ist nicht möglich da sie gegen die Anordnung wirkt.
Der Pächter muss dies zur Kenntnis genommen haben sonst eine Straftat der Grundeigentümer.

Der Jagdausübungsberechtigter muss diese Kosten übernehmen, weil er auch durch das Jagdgesetz der Einzige ist der tatsächlich Einfluss auf die Wildschweine nehmen darf und kann und das muss in vollen Umfang aufgeklärt werden und das definitiv belegbar bei den Beträgen.

Hiermit entlaste ich mich als Genossenschaftsmitglied und bitte Sie dies juristisch nochmal zu prüfen um hier für Rechtssicherheit für alle Parteien in allen neuen Pachtverträgen zu sorgen.

Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Peter und der Wolf Pseudonym

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