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in Deutsch D-A-CH13 days ago

Staatsaufbau, Grundgesetz und Grundrechte XI

Hallo Freunde,

nachdem wir uns im letzten Post das Staatsprinzip des Sozialstaats angeschaut haben, werden wir uns heute das fünfte und letzte Staatsprinzip näher anschauen. Den Rechtsstaat.

Grundlagen des Rechtsstaatsprinzip

Wir fangen wieder einmal damit an, dass wir uns einige Grundlagen des Rechtsstaatsprinzip anschauen, bevor wir uns einige dieser Themen genauer anschauen. Dabei handelt es sich zuerst an das Prinzip der Gewaltenteilung, die essentiell für dieses Rechtsstaatsprinzip ist. Niemand ist gleichzeitig Richter und Henker in einem. Die Macht ist verteilt. Dazu kommt die Bindung an Recht und Gesetz, also dass das Gesetz immer Vorrang hat und Maßnahmen immer unter Vorbehalt der Entscheidung des Gesetzes ist. Man kann nicht ohne Rechtsgrundlage handeln. Das ist auch in der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz mit verankert, was bedeutet das der Bürger sich auf das geltende Recht berufen kann und darauf vertrauen kann, dass es auch gilt. Um überhaupt zu wissen was einem Zusteht, gibt es die Grundrechte, deren Existenz eine weiterer Kernbereich des Rechtsstaates ist. Und dadurch ist es für den Staat immer eine Verhältnismäßigkeit des Staatlichen Handelns bedarf, da immer Grundrechte betroffen sein können. Und um sich vor unverhältnismäßigen handeln schützen zu können, braucht es eine Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes. Und zu guter Letzt ist hier noch der Bestimmtheitsgrundsatz zu erwähnen, welcher besagt das Gesetze so geschrieben werden müssen, dass der Bürger sie verstehen kann und so danach handeln, um ihn vor staatlicher Willkür zu schützen.

Gewaltenteilung

Heute schauen wir uns dann noch einmal die Gewaltenteilung in die drei Staatsgewalten, die Legislative, also die Gesetzgebung, die Exekutive, die Verwaltung und die Judikative, die Rechtsprechung an. Dabei handelt es sich um das Parlament als Beispiel für die Legislative, die Polizei als Beispiel für die Exekutive und das Gericht als Beispiel für die Judikative. Sinn dieser Maßnahme ist es, das sich die Organe des Staates gegenseitig kontrollieren können in ihrer Machtausübung und ihre Macht gegenseitig begrenzen. Dazu ist so eine sinnvolle Arbeitsteilung gegeben. Ein wichtiger Aspekt dieser Gewaltenteilung ist das Verbot der Ämterhäufung. So ist es den Bundespräsidenten, den Mitgliedern der Bundesregierung und den Bundesverfassungsrichtern verboten, weitere politische oder Verwaltungsämter einzunehmen. Eine Ausnahme hiervon ist, dass Ministerposten und Parlamentsamt kompatibel sind. Sonst gilt eine Unvereinbarkeit, so kann ein Mitarbeiter der bayerischen Polizei nicht Mitglied im Bayerischen Landtag werden. Seine Anstellung bei der Landespolizei müsste für diese Zeit ruhen. Es gibt übrigens auch eine Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft in Bundestag und Bundesrat, was sinnvoll ist, da es die zwei Kammern der Bundeseben sind.

Nachdem wir uns heute den Rechtsstaat an sich und die Gewaltenteilung angeschaut haben. Schauen wir uns im nächsten Post einmal die Stellung des Gesetzes und die Verhältnismäßigkeit näher an.