Mir ist der Begriff der „vorbehaltlosen Freiheitsrechte“ bekannt, der unter anderem mit dem Namen Sebastian Lenz in Verbindung gebracht wird. Auch wenn ich seine konkreten Veröffentlichungen nicht im Detail kenne, lässt sich aus dem Diskurs eine grobe Einordnung vornehmen.
Die Kernthese dieser Richtung ist nachvollziehbar:
Einige Grundrechte, insbesondere die Artikel 1 bis 19 des Grundgesetzes, stehen nicht zur Disposition des Gesetzgebers und dürfen nur unter strengen verfassungsrechtlichen Bedingungen eingeschränkt werden.
Bis hierhin gehe ich mit.
Meine Abgrenzung beginnt dort, wo die Argumentation stehenbleibt oder in der Theorie verharrt:
Ich betrachte das Grundgesetz nicht nur juristisch, sondern auch vertragstheoretisch.
Für mich ist das GG ein Vertrag zwischen freien Menschen, nicht primär ein staatlich gewährtes Regelwerk. Daraus folgt zwingend, dass der Staat kein Recht hat, diesen Vertrag einseitig zu interpretieren oder durch einfache Gesetze zu modifizieren – es sei denn, die Betroffenen, also die Menschen selbst, stimmen dem ausdrücklich zu.
Ich gehe über die bloße Berufung auf „vorbehaltlose Rechte“ hinaus und fordere eine vollständige Prüfung der gesetzlichen Legitimation auf Basis von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.
Das ist für mich keine abstrakte Diskussion, sondern eine konkrete Forderung im Umgang mit jedem Gesetz:
Wird das Grundrecht korrekt und explizit im Gesetz zitiert?
Gibt es eine verfassungsfeste Rechtfertigung für die Einschränkung?
Liegt eine echte Gewaltentrennung vor – oder nur eine organisatorische Gewaltenteilung mit faktischem Monopol der Legislative?
Ich arbeite konsequent mit dem Konzept der verfassungswidrigen Nichtigkeit.
Viele Theoretiker scheuen sich davor, die logische Konsequenz zu ziehen:
Ein Gesetz, das die Anforderungen des Grundgesetzes (z.B. das Zitiergebot) nicht erfüllt, ist nicht nur verfassungswidrig, sondern von Anfang an nichtig.
Alle darauf aufbauenden Verwaltungsakte, Urteile und Maßnahmen sind damit ebenfalls ohne Rechtsgrundlage erfolgt.
Ich formuliere keine bloße Kritik, sondern entwickle aktiv Modelle, wie eine freiheitliche Ordnung ohne staatliches Zwangsmonopol real funktionieren kann.
Während viele in der Diskussion bei der Ablehnung des Status quo stehenbleiben, arbeite ich an konkreten Konzepten für eine freiheitliche Gesellschaft, die Eigentumsrechte, freiwillige Kooperation und vertragliche Bindung in den Vordergrund stellt.
Kurz gesagt:
Die Idee der „vorbehaltlosen Freiheitsrechte“ greift ein wichtiges Thema auf, bleibt für meinen Anspruch aber zu sehr im Appell stecken.
Ich gehe den Schritt weiter:
Von der bloßen Verteidigung der Freiheit zur aktiven Gestaltung einer Ordnung, in der diese Freiheit nicht nur behauptet, sondern praktisch gelebt und rechtlich gesichert wird.
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