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RE: Besteuerung von Gewinnen und Verlusten aus Kryptowährungen in Deutschland / Taxation of gains and losses from cryptocurrencies in Germany

in #tax6 years ago

Liegt bei Steemit nicht gleichzeitig beides vor eine Investition und Gewerbebetrieb, wenn an seine Einnahmen nicht gleich auscasht sondern weiterhällt um zuätzlich Gewinne aus Preisspekulation zu erhalten. Dh eigentlich müsste man es ja so machen dass man den Steuersatz auf den Umsatz in Steem/SBD anwendet und nicht erst in Euro umrechnet (wegen der Volatilität). Danach wechselt man den Steuerbetrag in Euro um fpr das Finanzamt oder?

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Hey @smartcoins, genau so sehe ich das derzeit auch. Direkte Umrechnung, sobald Dir Beträge gutgeschrieben werden. Allerdings unterschieden nach dem Zeitpunkt, wann Du wirklich darüber verfügen kannst. Ob man in Euro umwechselt oder nicht, ist dann zweitrangig. Problem dabei: Schau Dir die Kursentwicklung zwischen Dezember 2017 und Januar 2018 an. Wenn Du im Dezember einen großen Betrag gutgeschrieben bekommen hast, musst Du den Betrag noch in Deiner Steuererklärung 2017 angeben. Bis heute sind die Kurse nicht mehr so hoch. Dh., wenn Du heute die Steuerzahlung auf die Gewinne aus Dezember leisten müsstest und nicht umgewechselt hast, hast Du evtl. gar nicht genug Liquidität dafür (extremes Fallbeispiel, aber möglich).
Zu Deinem ersten genannten Punkt: Bei STEEM liegt auch nach meiner Auffassung beides gleichzeitig vor. Ein Teil bleibt investiert, über einen anderen Teil erhält man direkt die Verfügungsmacht. Der Teil, über den man direkt die Verfügungsmacht hat, wird nach meiner Auffassung steuerlich wie oben beschrieben behandelt. Der andere Teil, über den man nicht direkt die Verfügungsmacht hat, für dessen Besteuerung gibt es verschiedene Ansätze. Einerseits könnte das Finanzamt trotzdem eine sofortige Besteuerung vornehmen wollen (Begründung: die Gutschrift ist da, Dein Vermögen ist gewachsen; und das Mehrvermögen wird fiktiv als steuerpflichtig entnommen und anschließend wieder investiert behandelt). Andererseits könnte man durchaus auch für eine Besteuerung argumentieren, die erst später einsetzt (eben weil man bei "Gutschrift" noch keine Verfügungsmacht hat und dementsprechend der zu besteuernde Tatbestand noch nicht endgültig verwirklicht ist).