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in #deutsch6 years ago

hier mal ein bisschen Biographie. Und sollte darin ein Fehler zu finden sein, bitte ich um empirischen Nachweis:

Hermann von Mangoldt (* 18. November 1895 in Aachen; † 24. Februar 1953 in Kiel) war ein deutscher Staatswissenschaftler und Politiker (CDU). Er war von Juni bis November 1946 Innenminister des Landes Schleswig-Holstein.)
Nach dem Abitur in Danzig leistete Mangoldt ab April 1914 seinen Wehrdienst bei der kaiserlichen Marine ab und nahm als Soldat von 1914 bis 1919, zuletzt als Kommandant eines Torpedoboots am Ersten Weltkrieg teil. Nach Ende des Krieges studierte er zwei Semester Bauingenieurwesen in Danzig und trat im September 1919 in den Polizeidienst beim Reichswasserschutz ein. Ab 1922 absolvierte er neben dem Beruf ein Studium der Rechtswissenschaft, welches er nach seinem Ausscheiden aus dem Polizeidienst 1926 mit dem ersten juristischen Staatsexamen beendete. Nach Ableistung des Referendariats bestand er auch das zweite juristische Staatsexamen. 1928 erfolgte seine Promotion zum Dr. jur. an der Universität Königsberg mit der Arbeit Grundprobleme des deutschen öffentlichen Binnenschiffahrtsrechtes. 1934 habilitierte er in Königsberg mit der Arbeit Geschriebene Verfassung und Rechtssicherheit in den Vereinigten Staaten von Amerika. Tritt Anfang 1934 dem Bund Nationalsozialistischer Juristen (BNSDJ), dem späteren Nationalsozialistischen Rechtswahrerbund, bei.
Der Nationalsozialistische Rechtswahrerbund (NSRB) war die Berufsorganisation der Juristen im nationalsozialistischen Deutschen Reich von 1936 bis 1945. Hervorgegangen ist die Organisation aus dem Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen (BNSDJ), der von 1928 bis 1936 unter diesem Namen bestand.
Bereits 1928 wurde der Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen (BNSDJ) als Organisation innerhalb der NSDAP durch Hans Frank gegründet. Nach der „Machtergreifung“ wurde Frank von Reichspräsident Paul von Hindenburg am 25. April 1933 zum „Reichskommissar für die Gleichschaltung der Justiz und für die Erneuerung der Rechtsordnung“ ernannt. Frank setzte die Aushebelung der Gewaltenteilung im Justizwesen und die institutionelle Beseitigung der bisherigen Berufsverbände Deutscher Richterbund (DRB) und Republikanischer Richterbund um. Am 25. Mai 1933 trat der DRB, der die Beseitigung der Weimarer Republik keinesfalls ablehnend betrachtete, geschlossen in den BNSDJ ein, innerhalb dessen er zunächst bestehen blieb, bis er sich zum Jahresende endgültig auflöste. Der viel kleinere Republikanische Richterbund kam einem Verbot durch Selbstauflösung zuvor. Im Oktober 1933 veranstaltete der BNSDJ nach der Absage des Deutschen Juristentags seine 4. Reichstagung unter dem Namen „Deutscher Juristentag 1933“. Dort proklamierte Hans Frank u. a. die Akademie für Deutsches Recht.
Hans Michael Frank (* 23. Mai 1900 in Karlsruhe; † 16. Oktober 1946 in Nürnberg) war ein nationalsozialistischer deutscher Politiker. Er war einer der „ältesten Kämpfer“ in der Gefolgschaft Hitlers, dessen Rechtsanwalt und höchster Jurist im Deutschen Reich. Nach 1933 organisierte er die Gleichschaltung der Justiz in Bayern und später im Deutschen Reich. Er war Mitglied des Reichstags und Reichsminister ohne Geschäftsbereich. Während des Zweiten Weltkrieges war er Generalgouverneur des besetzten Polen und wurde von Zeitgenossen der „Schlächter von Polen“ oder der „Judenschlächter von Krakau“ genannt. Sein Staatssekretär Josef Bühler bezeichnete ihn in Nürnberg als „König von Polen“. Frank gehörte zu den 24 im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof angeklagten Personen. Er wurde am 1. Oktober 1946 in zwei von drei Anklagepunkten schuldig gesprochen, zum Tode verurteilt und in der Nacht vom 15. auf den 16. Oktober 1946 durch den Strang hingerichtet.
Der BNSDJ wurde 1936 umbenannt in Nationalsozialistischer Rechtswahrerbund (NSRB).
Der NSRB umfasste einzelne „Reichsgruppen“ für die verschiedenen juristischen Berufe wie Rechtsanwälte, Richter, Staatsanwälte, Notare und Rechtswissenschaftslehrer an den Hochschulen. Wie der Vorläuferorganisation BNSDJ stand auch dem NSRB der „Reichsrechtsführer“ und Leiter der Akademie für Deutsches Recht Hans Frank vor. Ab 1942 wurde er in dieser Funktion von Otto Thierack abgelöst.
Der NSRB, der zu seinen Hochzeiten über 100.000 Mitglieder hatte, hielt in Leipzig mehrfach „Deutsche Juristentage“ im Stil der Reichsparteitage ab.
Hermann von Mangoldt wurde 1935 zum außerplanmäßigen Professor an der Universität Königsberg ernannt und nahm ebenfalls im Jahre 1935 den Ruf der Eberhard-Karls-Universität Tübingen an. Hier wurde er 1939 ordentlicher Professor für Öffentliches Recht. Am 15. März 1939 veröffentlichte er in der Würtembergischen Verwaltungszeitschrift, deren Herausgeber der Staatssekretär Karl Waldmann war, die rechtsvergleichende Betrachtung Rassenrecht und Judentum, in welcher er unter Bezug auf Hitlers Mein Kampf die rechtlichen Grundlagen der Nürnberger Gesetze mit den Verfassungen der angelsächsischen Länder verglich:
Die Geschichte der Völker aller Kontinente zeigt deutlich die Gefahren, die aus einer Vermischung des eigenen mit stark artfremdem Blute drohen. Immer wieder haben daher die Völker zu den einschneidenden Maßnahmen gegriffen, um einer solchen Überfremdung vorzubeugen. Niemals vorher ist die ganze Frage aber mit der gleichen Schärfe wie heute im Dritten Reiche und in einzelnen anderen mitteleuropäischen Ländern als Rassenproblem erkannt und gleichzeitig auch in der Gesetzgebung als solches behandelt worden. […]
Sucht man nach einer Erklärung für diese Ausgestaltung unserer Rassenrechte, so ist sie rasch in den in Mitteleuropa gegebenen Bevölkerungsverhältnissen gefunden. Die Gefahr der Rassenüberfremdung drohte hier ernstlich nur von den Juden. Kein anderes artfremdes Volk hat in diesem Raume auch nur annähernd so hohe Zahlen wie sie erreicht.[…]
Diese Gesetzgebung hält im übrigen auch nach der ethischen Seite jeden Vergleich mit den Maßnahmen der angelsächsischen Welt aus. Keineswegs handelt es sich bei ihr, wie das immer wieder vom Auslande behauptet wird, nur um eine jeder höheren Ideale bare Reaktion auf eine Vergangenheit, in der sich das artfremde Volk der Juden im politischen Geschehen, in allen wirtschaftlichen und kulturellen Dingen einen ihm nicht zukommenden Einfluss anmaßte. Gewiß sind diese artfremden Einflüsse mit zunehmender Intensität, und zwar zuerst dem deutschen Volke immer unerträglicher geworden, und es war kein Wunder, daß unter solchen Umständen der Ruf nach einem Zurück zu einem arteigenen politischen Leben, zu einer arteigenen Kunst und Wissenschaft immer lauter ertönte. Entscheidend sind diese Gründe für die Einführung des Rassenrechts indes nicht gewesen. Vielmehr werden mit ihm ganz andere, und zwar hohe ethische Ziele verfolgt. Die durch diese Gesetze gesicherte Reinerhaltung des Blutes ist nicht Selbstzweck, sondern wie der Führer im “Kampf” (S.434) gesagt hat, “ist der höchste Zweck des völkischen Staates die Sorge um die Erhaltung derjenigen rassischen Urelemente, die, als kulturspendend, die Schönheit und Würde eines höheren Menschentums schaffen”.[Hermann von Mangoldt: „Rassenrecht und Judentum“ in „Württembergische Verwaltungszeitschrift“ Nr. 3 vom 15. März 1939, 35. Jahrgang, HRSG. Karl Waldmann, Seite 1f]
Er war als Professor für Öffentliches Recht, zusammen mit furchtbaren Juristen wie Theodor Maunz und Carl Schmitt maßgeblich an der juristischen Legitimierung des Nationalsozialismus und damit des Holocaust beteiligt. Später kommentierte er, wie Theodor Maunz, das Grundgesetz.
1941 folgte er dem Ruf der Friedrich-Schiller-Universität Jena und 1943 dem Ruf der Christian-Albrechts-Universität Kiel auf den Lehrstuhl für Öffentliches Recht. An der Universität Kiel war er ab 1943 auch Direktor des Instituts für internationales Recht. Die Wahrnehmung der Hochschullehreraufgaben war jedoch zwischen 1939 und 1944 wegen Kriegsteilnahme (als Korvettenkapitän) eingeschränkt.
Hermann von Mangoldt war als Mitglied des Parlamentarischen Rates maßgeblich an der Erarbeitung des Grundgesetzes beteiligt.
Er war Begründer des Grundgesetz-Kommentars Mangoldt-Klein. Durch diesen Kommentar schaffte er, wie Theodor Maunz, dem Begründer des Grundgesetz-Kommentars Maunz–Dürig, erfolgreich seine eigenen Ansichten zum Grundgesetz, vor allem seine Meinung über die “Fessel des Gesetzgebers”, das Zitiergebot, welche vom Parlamentarischen Rat abgelehnt wurden, zu einem Standard der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu etablieren. Seine “Warnung”:
“Wenn das in der Verfassung steht, dann erscheint nachher ein bestimmter Mann, der sich verletzt fühlt, erhebt Klage, und kommt an das Oberste Bundesgericht oder an das Bundesverfassungsgericht, je nach der gesetzlichen Bestimmung. Und nun wird das Gesetz für verfassungswidrig erklärt, weil hier eine dieser kleinen Klauseln des Art. 20c Abs. 1 (heute Art. 19 (1) Satz 2 GG) nicht richtig eingehalten ist, und der Gesetzgeber muß mit der Arbeit von neuem anfangen.”
stieß nicht nur bei den ersten Richtern des Bundesverfassungsgerichts auf offene Ohren und führte maßgeblich zur grundgesetzwidrigen “Durchbrechung” dieser Gültigkeitsvorschrift durch das Bundesverfassungsgericht, die Rechtsprechung, den Gesetzgeber und die vollziehende Gewalt, welche damit ausnahmslos, entgegen dem durch das Grundgesetz garantierten Grundrechteschutz, die Grundrechte nicht mehr als aller Gesetzgebung vorstehende Grundlage verstehen.

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Ich hab eine Hausaufgabe für dich:

hol dir das Buch Grundrechte Staatsrecht II von Bodo Pieroth. Darin ließt du nach was das Zitiergebot wirklich ist.

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Ich kann es mir einfach nicht verkneifen, vor allem wenn sich Menschen erdreisten, andere als „Reichsdeutsche“ oder als „Nazis" zu beschimpfen und sich selbst auf Lehren stützen, die von Naziverbrechern gestaltet werden. Man sollte sich genau überlegen, welche Aussagen man sich anmaßt, vor allem wenn man selbst „Nazirecht“ von „Nazijuristen" als gesetzt verteidigt.

Hier Willi Geiger:

WILLI GEIGER (* 22. Mai 1909 in Neustadt an der Weinstraße; † 19. Januar 1994 in Karlsruhe; von 1951 bis 1977 Richter am Bundesverfassungsgericht und Verfasser des Entwurfs des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, welches dem BVerfG bis heute Befugnisse einräumt, welche aus den Art. 93 und 94 GG nicht abzuleiten sind)

Nach der „Machtergreifung“ der Nationalsozialisten trat der studierte Jurist Willi Geiger 1933 der SA bei und wurde Schulungs- und Pressereferent. Seit 1934 gehörte er dem NS-Rechtswahrerbund und der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt an. 1937 wurde er Mitglied der NSDAP und stieg 1938 innerhalb der SA zum Rottenführer auf.

Geiger war als Staatsanwalt am Sondergericht Bamberg tätig und erwirkte dort in mindestens fünf Fällen Todesurteile.

1941 verfasste er eine Dissertationsschrift zum Thema Die Rechtsstellung des Schriftleiters nach dem Gesetz vom 4. Oktober 1933. Darin rechtfertigte er unter anderem die antisemitischen Berufsverbote für jüdische Journalisten:

„Die Vorschrift hat mit einem Schlag den übermächtigen, volksschädigenden und kulturverletzenden Einfluß der jüdischen Rasse auf dem Gebiet der Presse beseitigt“.
In diesem Zusammenhang hat er den Journalisten dem Berufsbeamten gleichgestellt – wörtlich: „zum Träger einer öffentlichen Aufgabe … geadelt“ – und herausgearbeitet, daß in diesem Metier untragbar sei, wer „sich in seiner beruflichen oder politischen Betätigung als Schädling an Volk und Staat erwiesen“ habe, insbesondere durch frühere „Tätigkeit für die marxistische Presse“. Daß der Schriftführer „grundsätzlich arischer Abstammung sein“ müsse, war von Geiger damals direkt aus dem Parteiprogramm der NSDAP abgeleitet worden. [Ingo Müller, Furchtbare Juristen. Knaur 1989, ISBN 3-426-03960-5, S. 220 f.]

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurde er Oberlandesgerichtsrat am Oberlandesgericht Bamberg und 1949 Leiter des Verfassungsreferates im Bundesministerium der Justiz. Er entwarf im Ministerium das Bundesverfassungsgerichtsgesetz. 1950 wurde er dann an den Bundesgerichtshof berufen, wo er ab 1951 Präsident eines Senates war. Gleichzeitig war er von 1951 bis 1977 Richter am Bundesverfassungsgericht. Seine Amtszeit war damit die längste aller Verfassungsrichter und war auf eine Regelung zurückzuführen, nach der Bundesverfassungsrichter, die von Bundesgerichten kamen, bis zu ihrer Pensionierung amtieren konnten. 1954 wurde er auch Honorarprofessor an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer.

Im Prinzip ist die Sache doch ganz einfach:
Eine Gruppe demokratisch nicht legitimierter Menschen (darunter viele alte Nazijuristen) entwerfen eine Verfassung ohne das Volk auch nur irgendwie daran zu beteiligen.
Die Länderparlamente stimmen darüber ab, also ein extrem kleiner Prozentsatz der Bevölkerung und dann nennt man das eine demokratisch legitimierte Verfassung.

Das gilt übrigens nicht nur für unser Land.
Zur Zeit als die amerikanische Verfassung entstanden ist, waren gerade einmal 1% der Bevölkerung überhaupt wahlberechtigt (vgl. Blankertz).

Die Menschen beten dann diese Verfassung völlig kritiklos an und jeder der daran zweifelt ist ein Reichsbürger oder Nazi, noch vor 30 Jahren nannte man diese Zweifler Kommunisten und warf ihnen das obligatorische:"dann geh doch rüber", entgegen.

So was nennt man auch repräsentative Demokratie.

Das brauchst Du mir nicht zu erklären.
Du brauchst nicht zu glauben, dass unter den Kritikern dieser Verfassung nur Idioten oder wie Du es gerne ausdrückst “Reichsbürger” zu finden sind.
Ganz im Gegenteil, die meisten, die sich hier nicht an den Lobhudeleien für das GG beteiligt haben, sind Libertäre. Nichts läge uns ferner als ein Reich.
Im Gegensatz zu Dir habe ich meine zwei Staatsexamen schon 12 Jahre in der Tasche.
Unter anderem in Politikwissenschaften. Ich bin also nicht darauf angewiesen, dass Du mir erklärst welche Demokratieformen es gibt.
Die Frage ist wie demokratisch ist so ein System. Nur weil etwas im Gesetz steht, heißt es nicht, dass es auch gerecht ist.
Es ist geradezu die Pflicht eines Demokraten ein politisches System bzw. eine Verfassung zu kritisieren, wenn es Bedarf gibt und nicht darauf zu vertrauen, dass es die heiligen Institutionen schon richten werden.
Sie tun es nämlich in der Regel nicht von selbst, oder warum hat es bis 1994 gedauert, dass der §175 StGB gestrichen wurde?

Verfassung Kritiesieren ist ein Sache, das seh ich ja selbst so, dass sie kritisiert werden muss. Ich mache das auch ständig.

Etwas anderes ist es aber einfach das bestehen einer Verfassung verneinen. Wer die Existenz der Verfassung leugnet nimmt an, dass die vorherige Verfassung (die Reichsverfassung) noch in Kraft ist und ist damit defacto ein Reichsbürger.

So dumm. Also bin ich jetzt Amerikaner, wenn ich behaupte, die Amerikanische Verfassung sei noch in Kraft. Auf Dich paßt der Spruch "die Hunde bellen, aber die Karawane zieht weiter.'

Jeden als Reichsbürger zu bezeichnen, der das Grundgesetz nicht als Verfassung sieht ist einfach zu dämlich - egal was Du da hineindichtest. Es steht ja im Grundgesetz selber, daß es keine Verfassung ist. Das hätte man ja ändern können, als es angeblich zur Verfassung wurde. Man hat es nicht getan. Und das wird schon einen Grund gehabt haben.

Michael Winkler: Betrüger Republik Deutschland

Da bringt es nichts, aufgeschnappte Kampfbegriffe hinaus zu kläffen. Das ist einfach nur billig und bequem. Solche gratismutigen Typen findet man überall. Die halten sich für Geschwister Scholl, sind aber in Wirklichkeit nur Hitlerjunge Quex in Grün. Die Geschwister Scholl haben nicht das Maul aufgerissen als sie die Mehrheit hinter sich wußten. Die haben gegen die Mehrheit gesprochen. Und in der BRD wäre es auch ziemlich still, wenn die Queckse damit rechnen müßten, daß die Gestapo vielleicht nachts um drei vor der Tür auftauchen könnte, oder die Kinder nicht mehr von der Schule heimkommen. Aber es ist ja nur die liebe Stasi-West vom lieben Stasi-Maasi - und es erwischt ja auch nur die anderen. Da kann man dann schon mal "ganz mutig Zivilcourage" zeigen. Euch würde ich gerne sehen wollen, wenn es schwierig wird zu kläffen. Die AfD freut sich und wächst, und zwar genau wegen solchen Typen. Was bin ich froh, daß ich nicht mehr in diesem Drecksland leben muß.

Dann zeige mir bitte, wo ich unsere Verfassung verneint habe.

Dann zeig du mir wo ich dich als Reichsbürger bezeichnet habe.

Haha @theobaldjoachim, dann sind wir uns ja einig.
Nur noch als Tipp am Rande.
Nicht so von oben herab. Andere Menschen haben auch studiert oder durch ihre Lebenserfahrung mehr gelernt als in jedem Studium.
Nicht jeder der das GG kritisiert ist gleich ein Reichsbürger, selbst wenn er das Grundgesetz nicht als Verfassung annerkennt.
Einen echten Reichsbürger oder Neonazi habe ich im echten Leben sowieso noch nicht getroffen.
Noch ein Tipp.
Folge @zeitgedanken, vielleicht wirst Du irgenwann herausfinden, mit wem Du hier diskutiert hast. Es gibt wahrscheinlich wenige Menschen auf der Welt, die das GG und alles was dazugehört so intensiv studiert haben wie er.
Auch @besold ‘s homepage (http://www.mercedes124.de/besold/html/oldindex.html?/besold/html/2000_westafrika/start.html) ist sehr zu empfehlen, dann verstehst Du auch, dass er kein Nazi, Reichsbürger oder sonst was sein kann und eine Lebenserfahrung mitbringt, die nur wenige vorweisen können.
Ich werde die Diskussion jetzt verlassen. Mehr gibt es nicht mehr zu sagen.
Ich wünsche Dir viel Glück im Studium und danke für die Diskussion.

Ok @zeitgedanken sehe ich mir mal an, auch wenn ich sehr skeptisch bin.